anerkannt wurde, nicht aber die effektiven Zahlungen an die Agenten A ., B. und St. von zusammen Fr. 13 000.-. Die kantonale Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gesetz in Art. 50g Abs.1 Ziff.4 nur Vermittlerprovisionen in üblicher Höhe als anrechenbar erkläre; üblich sei bei Vermittlung von Häusern eine Provision von 2 bis 2'A% des Kaufpreises. Durch Anerkennung von 3% im vorliegenden Falle sei den besonderen Umständen Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, dass er anfäng­ lich nur dem St. eine Provision versprochen habe.