So hat z.B. die Rekurskommission im Rekurse Nr. 263 am 8. März 1965 die mit dem Makler getroffene Abrede, er könne die über die vom Verkäufer gesetzte Preislimite hinausgehende Kaufpreissumme für sich behalten, nicht als abzugsfähig anerkannt, weil nach Gesetz auf den verurkundeten Verkaufspreis abzustellen ist. Wenn ein Verkäufer aus mo­ ralischen oder rechtlichen Gründen Verwandte oder andere Dritte am Ver­ kaufsgewinn teilhaben lässt, wird dadurch der Gewinn nicht geschmälert, sondern höchstens auf mehrere Personen verteilt. Die Steuer kann aber nurvon dem im Grundbuch eingetragenen Verkäufer erhoben werden. Er hat daher die Steuer auch für begünstigte Dritte zu bezahlen.