Selbst wenn ein Verkäufer sich verpflichtet hat, von seinem Verkaufserlös gewisse Summen an Dritte weiterzuleiten, wie z.B. an nur obligatorisch Berechtigte am Grundstück, trifft ihn trotzdem die Pflicht zur Leistung der Grundstückge­ winnsteuer. So hat z.B. die Rekurskommission im Rekurse Nr. 263 am 8. März 1965 die mit dem Makler getroffene Abrede, er könne die über die vom Verkäufer gesetzte Preislimite hinausgehende Kaufpreissumme für sich behalten, nicht als abzugsfähig anerkannt, weil nach Gesetz auf den verurkundeten Verkaufspreis abzustellen ist.