B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2026, 2027 Zahlung nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt, sondern um eine freiwillige Leistung an einen Verwandten. Wenn der Verkäufereines früher von Verwandten äusserst günstig gekauften Landes infolge der in kurzer Zeit stark erhöhten Bodenpreise grosse Gewinne erzielt, wie dies vorlie­ gend der Fall ist, entsteht bei den früheren Verkäufern verständlicherweise Unzufriedenheit, die durch solche freiwilligen Leistungen behoben wer­ den kann. Es ist aber nicht zu untersuchen, ob zu dieser Zahlung eine recht­ liche Verpflichtung bestand oder nicht.