{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2027_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19650308-19650308-ARGVP-1988-2027.pdf", "Checksum": "cb09ddb0f6424bb2f68503593f7fa0a3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2026, 2027\nZahlung nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt, sondern um eine freiwillige Leistung an einen Verwandten. Wenn der Verkäufereines früher von Verwandten äusserst günstig gekauften Landes infolge der in kurzer Zeit stark erhöhten Bodenpreise grosse Gewinne erzielt, wie dies vorlie­gend der Fall ist, entsteht bei den früheren Verkäufern verständlicherweise Unzufriedenheit, die durch solche freiwilligen Leistungen behoben wer­den kann. Es i"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:33", "Checksum": "09bf95817125a9346de3de9456794131", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2027\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2026, 2027\nZahlung nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt, sondern um eine freiwillige Leistung an einen Verwandten. Wenn der Verkäufereines früher von Verwandten äusserst günstig gekauften Landes infolge der in kurzer Zeit stark erhöhten Bodenpreise grosse Gewinne erzielt, wie dies vorlie­gend der Fall ist, entsteht bei den früheren Verkäufern verständlicherweise Unzufriedenheit, die durch solche freiwilligen Leistungen behoben wer­den kann. Es i\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2026, 2027\n\nZahlung nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt, sondern um eine\nfreiwillige Leistung an einen Verwandten. Wenn der Verkäufereines früher\nvon Verwandten äusserst günstig gekauften Landes infolge der in kurzer\nZeit stark erhöhten Bodenpreise grosse Gewinne erzielt, wie dies vorlie­\ngend der Fall ist, entsteht bei den früheren Verkäufern verständlicherweise\nUnzufriedenheit, die durch solche freiwilligen Leistungen behoben wer­\nden kann. Es ist aber nicht zu untersuchen, ob zu dieser Zahlung eine recht­\nliche Verpflichtung bestand oder nicht. Denn in keinem Falle kann sie bei\nder Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden. Es\nhandelt sich nicht um unmittelbare Kosten derVeräusserung im Sinne des\nArtikels 50 h, welche vom Veräusserungserlös in Abzug kommen. Es sind\naber auch keine Aufwendungen im Sinne des Art. 50 g. Selbst wenn ein\nVerkäufer sich verpflichtet hat, von seinem Verkaufserlös gewisse Summen\nan Dritte weiterzuleiten, wie z.B. an nur obligatorisch Berechtigte am\nGrundstück, trifft ihn trotzdem die Pflicht zur Leistung der Grundstückge­\nwinnsteuer. So hat z.B. die Rekurskommission im Rekurse Nr. 263 am\n8. März 1965 die mit dem Makler getroffene Abrede, er könne die über die\nvom Verkäufer gesetzte Preislimite hinausgehende Kaufpreissumme für\nsich behalten, nicht als abzugsfähig anerkannt, weil nach Gesetz auf den\nverurkundeten Verkaufspreis abzustellen ist. Wenn ein Verkäufer aus mo­\nralischen oder rechtlichen Gründen Verwandte oder andere Dritte am Ver­\nkaufsgewinn teilhaben lässt, wird dadurch der Gewinn nicht geschmälert,\nsondern höchstens auf mehrere Personen verteilt. Die Steuer kann aber\nnurvon dem im Grundbuch eingetragenen Verkäufer erhoben werden. Er\nhat daher die Steuer auch für begünstigte Dritte zu bezahlen.\n\nStRK 8.2.1965 (Nr. 264)\n\n2027\n\nG ru n d stü ckg ew in n ; übliche Höhe der Provision (Art. 50g Abs.1\nZiff. 4 StG)1.\n\nDurch die Beschwerde wird in erster Linie angefochten, dass bei den un­\nmittelbaren Kosten der Veräusserung neben der Handänderungssteuer\nvon Fr. 9 9 7 - nur eine Provision von 3% = Fr. 5 1 0 0 - auf dem Verkaufspreis\n\n1 Heute: Art. 61 Abs.1 Ziff. 4 StG\n\n302\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2027\n\nanerkannt wurde, nicht aber die effektiven Zahlungen an die Agenten A .,\nB. und St. von zusammen Fr. 13 000.-.\nDie kantonale Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass\ndas Gesetz in Art. 50g Abs.1 Ziff.4 nur Vermittlerprovisionen in üblicher\nHöhe als anrechenbar erkläre; üblich sei bei Vermittlung von Häusern eine\nProvision von 2 bis 2'A% des Kaufpreises. Durch Anerkennung von 3% im\nvorliegenden Falle sei den besonderen Umständen Rechnung getragen\nworden. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, dass er anfäng­\nlich nur dem St. eine Provision versprochen habe. Dieser habe ihm die\nAgenten A und B an sein Krankenlager geschickt, welche sich den Über­\nerlös überden von ihm gewünschten Verkaufspreis von Fr. 160 000 - aus­\nbedungen hatten. Sie hätten ihm ausdrücklich zugesichert, dass dieser\nÜbererlös nicht in die Grundstückgewinnsteuerberechnung einbezogen\nwerde. Deshalb hätten die Agenten vom Verkaufspreis von Fr. 1 7 0 0 0 0 -\nFr. 10000 - vorweg für sich behalten, und er habe nur Fr. 160000 - er­\nhalten.\nDas Gesetz hat die Provisionen, welche zu den anrechenbaren Aufwen­\ndungen gehören, ausdrücklich nur in der üblichen Höhe anerkannt. Der\nGrund für diese Beschränkung liegt offensichtlich darin, dass die Steuer­\npflicht verhältnismässig leicht umgangen werden kann, wenn Teile des\nVerkaufspreises als Provisionen für Dritte deklariert werden können. Auch\nandere Grundstückgewinnsteuergesetzgebungen enthalten die gleichen\nBeschränkungen. Die Praxis in anderen Kantonen hat die Reduktion von\nVerkaufsprovisionen auf die übliche Höhe bestätigt, und das Bundesge­\nricht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Das Verwaltungsgericht\ndes Kantons Bern hat eine Provision von 2% bei Verkauf von Bauland als\nüblich bezeichnet und ausgeführt, es sei zu prüfen, inwieweit die Über­\nlassung eines Teiles des Verkaufserlöses auf Grund einer vertraglichen A b ­\nmachung an einen Dritten eine abzugsfähige Provision oder eine Ver­\nfügung über den zu versteuernden Gewinn darstelle (Steuer-Revue 1962,\nSeite 164/68). Das Kantonsgericht St.Gallen hat 2 - 2 1/2% auf bebaute\nGrundstücke und 3% auf unbebaute Grundstücke als genügend erachtet.\nNach Auffassung der Rekurskommision sind Vermittlungsprovisionen von\n2- 2 1/2 % üblich.\nDer Beschwerdeführer beruft sich auf die Rechtsauskunft eines Anwal­\ntes, welcher die Auffassung vertritt, die Steuerbehörden hätten nicht zu\nuntersuchen, ob eine Verkaufsprovision von 3% angemessen sei oder\nnicht. Diese Rechtsauskunft widerspricht aber nicht nur dem klaren Wort­\n\n303\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2027, 2028\n\n"}