Denn in keinem Falle kann sie bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um unmittelbare Kosten derVeräusserung im Sinne des Artikels 50 h, welche vom Veräusserungserlös in Abzug kommen. Es sind aber auch keine Aufwendungen im Sinne des Art. 50 g. Selbst wenn ein Verkäufer sich verpflichtet hat, von seinem Verkaufserlös gewisse Summen an Dritte weiterzuleiten, wie z.B. an nur obligatorisch Berechtigte am Grundstück, trifft ihn trotzdem die Pflicht zur Leistung der Grundstückge­ winnsteuer.