{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2026_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19650208-19650208-ARGVP-1988-2026.pdf", "Checksum": "a2d1f49725c811077bc398df01dfabb8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2025, 2026\n59 Abs.4 spricht es von der Eigentumsdauer und in Art. 63 Abs. 4 von der anrechenbaren Besitzesdauer. In beiden Fällen meint das Gesetz dasselbe. Es muss daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Begriffe von Eigentum und Besitz nicht in sachenrechtlicher Terminologie verwen­det, sondern sie landläufig versteht. In der Sprache des Volkes wird kein Unterschied zwischen Besitz und Eigentum gemacht. Dass aber das Ge­setz in diesen beiden"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:33", "Checksum": "3ebfe27d1db6cbb4fd1dd39df715f65d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2026\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2025, 2026\n59 Abs.4 spricht es von der Eigentumsdauer und in Art. 63 Abs. 4 von der anrechenbaren Besitzesdauer. In beiden Fällen meint das Gesetz dasselbe. Es muss daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Begriffe von Eigentum und Besitz nicht in sachenrechtlicher Terminologie verwen­det, sondern sie landläufig versteht. In der Sprache des Volkes wird kein Unterschied zwischen Besitz und Eigentum gemacht. Dass aber das Ge­setz in diesen beiden\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2025, 2026\n\n59 A b s.4 spricht es von der Eigentumsdauer und in Art. 63 Abs. 4 von der\nanrechenbaren Besitzesdauer. In beiden Fällen meint das Gesetz dasselbe.\nEs muss daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Begriffe\nvon Eigentum und Besitz nicht in sachenrechtlicher Terminologie verwen­\ndet, sondern sie landläufig versteht. In der Sprache des Volkes wird kein\nUnterschied zwischen Besitz und Eigentum gemacht. Dass aber das Ge­\nsetz in diesen beiden Artikeln das Eigentum in juristischem Sinne versteht,\ngeht schon daraus hervor, dass es in Art. 59 Abs. 4 auf den Grundbuchein­\ntrag verweist. Im Grundbuch wird aber nur der Eigentumsübergang einge­\ntragen und nicht der Übergang des Besitzes in juristischer Hinsicht. Aber\nauch eine andere Überlegung führt zum gleichen Ergebnis. Voraussetzung\ndes Grundstücksteuergewinnes ist die Handänderung. Diese löst formal\ndie Steuerpflicht aus, wie in der von der Steuerverwaltung zitierten Litera­\ntur ausgeführt wird. Handänderung ist aber die Übertragung des Eigen­\ntums an Grundstücken. Auf die Besitzesübertragung kommt es nicht an.\nNur der Eintrag im Grundbuch hat konstitutive Wirkung für den Eigen­\ntumsübergang. Daherverweist das Gesetzauf den Zeitpunkt des Eintrages\nzur massgebenden Berechnung des Gewinnes.\nEs besteht daher kein Grund, von der konstanten Praxis der kantonalen\nSteuerverwaltung im konkreten Falle abzuweichen. Der Rekurs erweist\nsich somit als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\nStRK 3 0 .3 .1 9 8 7 (Nr.391)\n\n2026\n\nG ru n d stü ckg ew in n ; Kosten der Veräusserung (Art. 50 g und h StG)1.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt, seine durch Quittung ausgewiesene\nZahlung an M .St. vom 21.Juli 1963 von Fr. 5000 - als Kosten in Abzug zu\nbringen. Diese Zahlung wird auf der Quittung «als freiwilliger Anteil\naus Bodenerlös» bezeichnet. Der Zusammenhang mit dem erst am\n19. November 1963, also vier Monate später verkauften Boden ist nicht er­\nsichtlich. Ebenso unklar ist die Natur dieser Zahlung. Der Beschwerdefüh­\nrer bezeichnet sie in seiner Beschwerde als «Vorkaufsrecht-Sanierung». Am\nehesten dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass es sich bei dieser\n\n1 Heute: Art. 61 StG\n\n301\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2026, 2027\n\nZahlung nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt, sondern um eine\nfreiwillige Leistung an einen Verwandten. Wenn der Verkäufereines früher\nvon Verwandten äusserst günstig gekauften Landes infolge der in kurzer\nZeit stark erhöhten Bodenpreise grosse Gewinne erzielt, wie dies vorlie­\ngend der Fall ist, entsteht bei den früheren Verkäufern verständlicherweise\nUnzufriedenheit, die durch solche freiwilligen Leistungen behoben wer­\nden kann. Es ist aber nicht zu untersuchen, ob zu dieser Zahlung eine recht­\nliche Verpflichtung bestand oder nicht. Denn in keinem Falle kann sie bei\nder Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden. Es\nhandelt sich nicht um unmittelbare Kosten derVeräusserung im Sinne des\nArtikels 50 h, welche vom Veräusserungserlös in Abzug kommen. Es sind\naber auch keine Aufwendungen im Sinne des Art. 50 g. Selbst wenn ein\nVerkäufer sich verpflichtet hat, von seinem Verkaufserlös gewisse Summen\nan Dritte weiterzuleiten, wie z.B. an nur obligatorisch Berechtigte am\nGrundstück, trifft ihn trotzdem die Pflicht zur Leistung der Grundstückge­\nwinnsteuer. So hat z.B. die Rekurskommission im Rekurse Nr. 263 am\n8. März 1965 die mit dem Makler getroffene Abrede, er könne die über die\nvom Verkäufer gesetzte Preislimite hinausgehende Kaufpreissumme für\nsich behalten, nicht als abzugsfähig anerkannt, weil nach Gesetz auf den\nverurkundeten Verkaufspreis abzustellen ist. Wenn ein Verkäufer aus mo­\nralischen oder rechtlichen Gründen Verwandte oder andere Dritte am Ver­\nkaufsgewinn teilhaben lässt, wird dadurch der Gewinn nicht geschmälert,\nsondern höchstens auf mehrere Personen verteilt. Die Steuer kann aber\nnurvon dem im Grundbuch eingetragenen Verkäufer erhoben werden. Er\nhat daher die Steuer auch für begünstigte Dritte zu bezahlen.\n\nStRK 8.2.1965 (Nr. 264)\n\n2027\n\nG ru n d stü ckg ew in n ; übliche Höhe der Provision (Art. 50g Abs.1\nZiff. 4 StG)1.\n\nDurch die Beschwerde wird in erster Linie angefochten, dass bei den un­\nmittelbaren Kosten der Veräusserung neben der Handänderungssteuer\nvon Fr. 9 9 7 - nur eine Provision von 3% = Fr. 5 1 0 0 - auf dem Verkaufspreis\n\n1 Heute: Art. 61 Abs.1 Ziff. 4 StG\n\n302\n"}