B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2025, 2026 59 A b s.4 spricht es von der Eigentumsdauer und in Art. 63 Abs. 4 von der anrechenbaren Besitzesdauer. In beiden Fällen meint das Gesetz dasselbe. Es muss daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Begriffe von Eigentum und Besitz nicht in sachenrechtlicher Terminologie verwen­ det, sondern sie landläufig versteht. In der Sprache des Volkes wird kein Unterschied zwischen Besitz und Eigentum gemacht. Dass aber das Ge­ setz in diesen beiden Artikeln das Eigentum in juristischem Sinne versteht, geht schon daraus hervor, dass es in Art. 59 Abs. 4 auf den Grundbuchein­ trag verweist. Im Grundbuch wird aber nur der Eigentumsübergang einge­ tragen und nicht der Übergang des Besitzes in juristischer Hinsicht. Aber auch eine andere Überlegung führt zum gleichen Ergebnis. Voraussetzung des Grundstücksteuergewinnes ist die Handänderung. Diese löst formal die Steuerpflicht aus, wie in der von der Steuerverwaltung zitierten Litera­ tur ausgeführt wird. Handänderung ist aber die Übertragung des Eigen­ tums an Grundstücken. Auf die Besitzesübertragung kommt es nicht an. Nur der Eintrag im Grundbuch hat konstitutive Wirkung für den Eigen­ tumsübergang. Daherverweist das Gesetzauf den Zeitpunkt des Eintrages zur massgebenden Berechnung des Gewinnes. Es besteht daher kein Grund, von der konstanten Praxis der kantonalen Steuerverwaltung im konkreten Falle abzuweichen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und muss abgewiesen werden. StRK 3 0 .3 .1 9 8 7 (Nr.391) 2026 G ru n d stü ckg ew in n ; Kosten der Veräusserung (Art. 50 g und h StG)1. Der Beschwerdeführer beantragt, seine durch Quittung ausgewiesene Zahlung an M .St. vom 21.Juli 1963 von Fr. 5000 - als Kosten in Abzug zu bringen. Diese Zahlung wird auf der Quittung «als freiwilliger Anteil aus Bodenerlös» bezeichnet. Der Zusammenhang mit dem erst am 19. November 1963, also vier Monate später verkauften Boden ist nicht er­ sichtlich. Ebenso unklar ist die Natur dieser Zahlung. Der Beschwerdefüh­ rer bezeichnet sie in seiner Beschwerde als «Vorkaufsrecht-Sanierung». Am ehesten dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass es sich bei dieser 1 Heute: Art. 61 StG 301 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2026, 2027 Zahlung nicht um eine rechtliche Verpflichtung handelt, sondern um eine freiwillige Leistung an einen Verwandten. Wenn der Verkäufereines früher von Verwandten äusserst günstig gekauften Landes infolge der in kurzer Zeit stark erhöhten Bodenpreise grosse Gewinne erzielt, wie dies vorlie­ gend der Fall ist, entsteht bei den früheren Verkäufern verständlicherweise Unzufriedenheit, die durch solche freiwilligen Leistungen behoben wer­ den kann. Es ist aber nicht zu untersuchen, ob zu dieser Zahlung eine recht­ liche Verpflichtung bestand oder nicht. Denn in keinem Falle kann sie bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um unmittelbare Kosten derVeräusserung im Sinne des Artikels 50 h, welche vom Veräusserungserlös in Abzug kommen. Es sind aber auch keine Aufwendungen im Sinne des Art. 50 g. Selbst wenn ein Verkäufer sich verpflichtet hat, von seinem Verkaufserlös gewisse Summen an Dritte weiterzuleiten, wie z.B. an nur obligatorisch Berechtigte am Grundstück, trifft ihn trotzdem die Pflicht zur Leistung der Grundstückge­ winnsteuer. So hat z.B. die Rekurskommission im Rekurse Nr. 263 am 8. März 1965 die mit dem Makler getroffene Abrede, er könne die über die vom Verkäufer gesetzte Preislimite hinausgehende Kaufpreissumme für sich behalten, nicht als abzugsfähig anerkannt, weil nach Gesetz auf den verurkundeten Verkaufspreis abzustellen ist. Wenn ein Verkäufer aus mo­ ralischen oder rechtlichen Gründen Verwandte oder andere Dritte am Ver­ kaufsgewinn teilhaben lässt, wird dadurch der Gewinn nicht geschmälert, sondern höchstens auf mehrere Personen verteilt. Die Steuer kann aber nurvon dem im Grundbuch eingetragenen Verkäufer erhoben werden. Er hat daher die Steuer auch für begünstigte Dritte zu bezahlen. StRK 8.2.1965 (Nr. 264) 2027 G ru n d stü ckg ew in n ; übliche Höhe der Provision (Art. 50g Abs.1 Ziff. 4 StG)1. Durch die Beschwerde wird in erster Linie angefochten, dass bei den un­ mittelbaren Kosten der Veräusserung neben der Handänderungssteuer von Fr. 9 9 7 - nur eine Provision von 3% = Fr. 5 1 0 0 - auf dem Verkaufspreis 1 Heute: Art. 61 Abs.1 Ziff. 4 StG 302