Auf die Besitzesübertragung kommt es nicht an. Nur der Eintrag im Grundbuch hat konstitutive Wirkung für den Eigen­ tumsübergang. Daherverweist das Gesetzauf den Zeitpunkt des Eintrages zur massgebenden Berechnung des Gewinnes. Es besteht daher kein Grund, von der konstanten Praxis der kantonalen Steuerverwaltung im konkreten Falle abzuweichen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und muss abgewiesen werden. StRK 3 0 .3 .1 9 8 7 (Nr.391) 2026 G ru n d stü ckg ew in n ; Kosten der Veräusserung (Art. 50 g und h StG)1.