Dass aber das Ge­ setz in diesen beiden Artikeln das Eigentum in juristischem Sinne versteht, geht schon daraus hervor, dass es in Art. 59 Abs. 4 auf den Grundbuchein­ trag verweist. Im Grundbuch wird aber nur der Eigentumsübergang einge­ tragen und nicht der Übergang des Besitzes in juristischer Hinsicht. Aber auch eine andere Überlegung führt zum gleichen Ergebnis. Voraussetzung des Grundstücksteuergewinnes ist die Handänderung. Diese löst formal die Steuerpflicht aus, wie in der von der Steuerverwaltung zitierten Litera­ tur ausgeführt wird. Handänderung ist aber die Übertragung des Eigen­ tums an Grundstücken. Auf die Besitzesübertragung kommt es nicht an.