{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870330-19870330-ARGVP-1988-2025.pdf", "Checksum": "70fb1c12fcab4ea6a460bb8990cb665e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025\nführte jedenfalls zu einer im Resultat für die Rekurrentin günstigeren Ver­anlagung als ein Abstellen auf die nachgewiesenen Anlagekosten.\nStRK 15.3.1985 (Nr 351)\n2025\nGrundstückgewinnsteuer. Für die Berechnung des Besitzesdauerrabat­tes nach A rt .59 Abs.4 StG ist der Grundbucheintrag der letzten Hand­änderung massgebend und nicht das allenfalls davon abweichende Datum des Besitzesantritts.\nBei dem vom Rekurrenten eingereichten Antrag ist einz"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:10", "Checksum": "5e2d0ead9c4f416019b075cdc8da8ad2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2025\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025\nführte jedenfalls zu einer im Resultat für die Rekurrentin günstigeren Ver­anlagung als ein Abstellen auf die nachgewiesenen Anlagekosten.\nStRK 15.3.1985 (Nr 351)\n2025\nGrundstückgewinnsteuer. Für die Berechnung des Besitzesdauerrabat­tes nach A rt .59 Abs.4 StG ist der Grundbucheintrag der letzten Hand­änderung massgebend und nicht das allenfalls davon abweichende Datum des Besitzesantritts.\nBei dem vom Rekurrenten eingereichten Antrag ist einz\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025\n\nführte jedenfalls zu einer im Resultat für die Rekurrentin günstigeren Ver­\nanlagung als ein Abstellen auf die nachgewiesenen Anlagekosten.\n\nStRK 15.3.1985 (Nr 351)\n\n2025\n\nG ru n d stückg ew innsteuer. Für die Berechnung des Besitzesdauerrabat­\ntes nach A r t .59 A b s.4 StG ist der Grundbucheintrag der letzten Hand­\nänderung massgebend und nicht das allenfalls davon abweichende\nDatum des Besitzesantritts.\n\nBei dem vom Rekurrenten eingereichten Antrag ist einzig die Frage um­\nstritten, ob dem Rekurrenten ein Rabatt von 22,5% (entsprechend einer\nanrechenbaren Besitzesdauer von 14 Jahren) oder von 25% (entspre­\nchend einer anrechenbaren Besitzesdauer von 15 Jahren) zu gewähren sei.\nDie Veranlagungsbehörde vertritt den Standpunkt, dass für die Berech­\nnung der anrechenbaren Besitzesdauer der Grundbucheintrag beim Er­\nwerb und bei der Veräusserung eines Grundstückes massgebend sind. Der\nRekurrent will aber, dass nichtauf das Datum der Grundbucheinträge über\nden Eigentumsübergang abgestellt wird, sondern auf die in den Kaufver­\nträgen enthaltenen Vereinbarungen über den Besitzesantritt. Das Gesetz\nschreibt in Art. 59 A b s.4 vor, dass für die Berechnung des Gewinnes und\nder Eigentumsdauer der Grundbucheintrag der letzten Handänderung\nmassgebend sei. Dieser Grundbucheintrag erfolgte am 24. September\n1985. Das Antrittsdatum für den Käufer und damit das Ende der Besitzes­\ndauer des Verkäufers war gemäss Verkaufsvertrag der 1. Dezember 1985.\nDer Besitz im juristischen Sinne dauerte daher gut zwei Monate länger,\nwomit nach Auffassung des Rekurrenten die Besitzesdauer mit 15 Jahren\nanzurechnen sei.\nDas Rechnungsformular der kantonalen Steuerverwaltung für die\nGrundstückgewinnsteuer verwendet den Ausdruck «anrechenbare Besit­\nzesdauer». Es stellt sich daher die Frage, ob mit diesem Formular etwas\nanderes gemeint ist, als das Gesetz in A r t .59 A b s.4 sagt. Die kantonale\nSteuerverwaltung führt mit Recht an, dass das ausserrhodische Steuerge­\nsetz die Begriffe Eigentum und Besitz nebeneinander verwendet. In Art.\n\n300\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2025, 2026\n\n59 A b s.4 spricht es von der Eigentumsdauer und in Art. 63 Abs. 4 von der\nanrechenbaren Besitzesdauer. In beiden Fällen meint das Gesetz dasselbe.\nEs muss daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Begriffe\nvon Eigentum und Besitz nicht in sachenrechtlicher Terminologie verwen­\ndet, sondern sie landläufig versteht. In der Sprache des Volkes wird kein\nUnterschied zwischen Besitz und Eigentum gemacht. Dass aber das Ge­\nsetz in diesen beiden Artikeln das Eigentum in juristischem Sinne versteht,\ngeht schon daraus hervor, dass es in Art. 59 Abs. 4 auf den Grundbuchein­\ntrag verweist. Im Grundbuch wird aber nur der Eigentumsübergang einge­\ntragen und nicht der Übergang des Besitzes in juristischer Hinsicht. Aber\nauch eine andere Überlegung führt zum gleichen Ergebnis. Voraussetzung\ndes Grundstücksteuergewinnes ist die Handänderung. Diese löst formal\ndie Steuerpflicht aus, wie in der von der Steuerverwaltung zitierten Litera­\ntur ausgeführt wird. Handänderung ist aber die Übertragung des Eigen­\ntums an Grundstücken. Auf die Besitzesübertragung kommt es nicht an.\nNur der Eintrag im Grundbuch hat konstitutive Wirkung für den Eigen­\ntumsübergang. Daherverweist das Gesetzauf den Zeitpunkt des Eintrages\nzur massgebenden Berechnung des Gewinnes.\nEs besteht daher kein Grund, von der konstanten Praxis der kantonalen\nSteuerverwaltung im konkreten Falle abzuweichen. Der Rekurs erweist\nsich somit als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\nStRK 3 0 .3 .1 9 8 7 (Nr.391)\n\n2026\n\nG ru n d stü ckg ew in n ; Kosten der Veräusserung (Art. 50 g und h StG)1.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt, seine durch Quittung ausgewiesene\nZahlung an M .St. vom 21.Juli 1963 von Fr. 5000 - als Kosten in Abzug zu\nbringen. Diese Zahlung wird auf der Quittung «als freiwilliger Anteil\naus Bodenerlös» bezeichnet. Der Zusammenhang mit dem erst am\n19. November 1963, also vier Monate später verkauften Boden ist nicht er­\nsichtlich. Ebenso unklar ist die Natur dieser Zahlung. Der Beschwerdefüh­\nrer bezeichnet sie in seiner Beschwerde als «Vorkaufsrecht-Sanierung». Am\nehesten dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass es sich bei dieser\n\n1 Heute: Art. 61 StG\n\n301\n"}