Bei dem vom Rekurrenten eingereichten Antrag ist einzig die Frage um­ stritten, ob dem Rekurrenten ein Rabatt von 22,5% (entsprechend einer anrechenbaren Besitzesdauer von 14 Jahren) oder von 25% (entspre­ chend einer anrechenbaren Besitzesdauer von 15 Jahren) zu gewähren sei. Die Veranlagungsbehörde vertritt den Standpunkt, dass für die Berech­ nung der anrechenbaren Besitzesdauer der Grundbucheintrag beim Er­ werb und bei der Veräusserung eines Grundstückes massgebend sind. Der Rekurrent will aber, dass nichtauf das Datum der Grundbucheinträge über den Eigentumsübergang abgestellt wird, sondern auf die in den Kaufver­ trägen enthaltenen Vereinbarungen über den Besitzesantritt. Das Gesetz