So hat jedenfalls die Steuerrekurskommission im Entscheid Nr.299 vom 23. April 1982/ 21. Dezember 1982 in Sachen [] entschieden. Aus dem Einspracheent­ scheid ergibt sich, dass die Rekurrentin anlässlich der mündlichen Bespre­ chung die Meinung vertreten hatte, das Gesetz erlaube auch die Berück­ sichtigung einer erst neun Jahre zurückliegenden Schätzung. Aus diesen Bemerkungen darf wohl geschlossen werden, dass auch die Rekurrentin eventualiterden Berechnungsmodus der Steuerverwaltung akzeptierte. Er 299 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025