Sie erscheinen überdies nicht einmal glaubhaft ge­ macht. So wird der Grundstücksankauf in der Aufstellung der Rekurrentin mit Fr. 3 0 0 0 - eingesetzt. Aus der Handänderungsanzeige des Grund­ buchamtes [] vom 22. April 1965 ergibt sich indes, dass für den Bodenan­ kauf am 7. April 1952 lediglich Fr. 1 0 0 0 - aufgewendet werden mussten. Von einem Nachweis der Aufwendungen kann mithin keine Rede sein. Nachgewiesen sind, abgesehen vom Erwerbspreis im Jahre 1952, nur­ mehr Aufwendungen von insgesamt Fr. 39500.95 ab 1962 bis zum Ver­ kauf durch die Rekurrentin. 2. Die Steuerverwaltung hat die Rekurrentin verschiedentlich auf die Wahlmöglichkeit von Art.