rungen zu stellen, zumal das Gesetz dem Steuerpflichtigen die Alternative In die Hand gibt, «wahlweise... die Steuerschätzung, in der Regel die vor 15 Jahren gültige, zuzüglich der seitherigen Aufwendungen in Anrechnung zu bringen». Mit dieser Möglichkeit wird dem Umstand Rechnung getra­ gen, dass bei länger zurückliegenden mehrwertbegründenden Investitio­ nen Bauabrechnungen und andere Beweise für getätigte Aufwendungen nicht mehr beigebracht werden können. Die Rekurrentin behauptet Aufwendungen von insgesamt ca. Fr.62 5 0 0 - im Zeitraum 1952-1962. Diese Behauptungen sind durch nichts nachgewiesen. Sie erscheinen überdies nicht einmal glaubhaft ge­ macht.