1. Nach Massgabe von Art.61 Abs.1 Ziff.1 StG müssen Aufwendungen für Bauten, Umbauten und andere Verbesserungen an Grundstücken nachgewiesen werden, sollen sie nach Art. 59 Abs.1 bei der Gewinn­ ermittlung anrechenbar sein. Die blosse Glaubhaftmachung wertvermeh­ render Investitionen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appen­ zell A.Rh. nicht. An den Nachweis der Aufwendungen sind hoheAnforde- 298 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024