Es versteht sich von selbst, dass diesen eigenen Aufschrieben des Rekurrenten keine Beweis­ kraft zukommen kann. Der Rekurrent hat es auch trotz Aufforderung der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren unterlassen, sachdienliche wei­ tere Angaben zu machen, die wenigstens eine Nachkontrolle der Behaup­ tungen ermöglicht hätten. Da der Rekurrent nicht einmal in der Lage ist, die Namen der von ihm angeblich zugezogenen Maurer anzugeben, er­ scheint die Kostenzusammenstellung in der Tat - wie die Steuerverwal­ tung in ihrer Vernehmlassung schreibt - nicht einmal glaubhaft, ge­ schweige denn nachgewiesen (vgl. dazu auch StRK 22.4.1981, Nr. 288).