{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2024_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19850315-19850315-ARGVP-1988-2024.pdf", "Checksum": "35cb734feedb4095ca0469c37b41e033"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024\ndernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordent­lichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhaf­ter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessens­veranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendun­gen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat.2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reise- und Verpflegun"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:55", "Checksum": "1d26658792ec7070c0155b56538749b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2024\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024\ndernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordent­lichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhaf­ter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessens­veranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendun­gen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat.2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reise- und Verpflegun\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024\n\ndernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordent­\nlichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhaf­\nter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessens­\nveranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendun­\ngen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen\nzu unterbleiben hat.\n2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reiseund Verpflegungskosten auf den zahlreichen Blättern, die der Rekurrent\nim Veranlagungsverfahren zu den Akten gab und wohl in einem Zug ge­\nschrieben hat, lediglich pauschal zusammengefasst. Es versteht sich von\nselbst, dass diesen eigenen Aufschrieben des Rekurrenten keine Beweis­\nkraft zukommen kann. Der Rekurrent hat es auch trotz Aufforderung der\nSteuerverwaltung im Einspracheverfahren unterlassen, sachdienliche wei­\ntere Angaben zu machen, die wenigstens eine Nachkontrolle der Behaup­\ntungen ermöglicht hätten. Da der Rekurrent nicht einmal in der Lage ist,\ndie Namen der von ihm angeblich zugezogenen Maurer anzugeben, er­\nscheint die Kostenzusammenstellung in der Tat - wie die Steuerverwal­\ntung in ihrer Vernehmlassung schreibt - nicht einmal glaubhaft, ge­\nschweige denn nachgewiesen (vgl. dazu auch StRK 22.4.1981, Nr. 288).\n\nStRK 1.10.1981 (Nr. 292)\n\n2024\n\nG ru n dstü ckg ew in n steu er. Nach Art. 59 Abs. 1 StG hatderSteuerpflichtigedieW ahl,entw ederdieinArt.61 Abs.1 StG aufgezählten Aufwendun­\ngen geltend zu machen und nachzuweisen oder die vor 15 Jahren gültige\nSteuerwertschätzung, zuzüglich der seitherigen Aufwendungen , in An­\nrechnung zu bringen.1\n\n1. Nach Massgabe von Art.61 Abs.1 Ziff.1 StG müssen Aufwendungen\nfür Bauten, Umbauten und andere Verbesserungen an Grundstücken\nnachgewiesen werden, sollen sie nach Art. 59 Abs.1 bei der Gewinn­\nermittlung anrechenbar sein. Die blosse Glaubhaftmachung wertvermeh­\nrender Investitionen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appen­\nzell A.Rh. nicht. An den Nachweis der Aufwendungen sind hoheAnforde-\n\n298\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024\n\nrungen zu stellen, zumal das Gesetz dem Steuerpflichtigen die Alternative\nIn die Hand gibt, «wahlweise... die Steuerschätzung, in der Regel die vor 15\nJahren gültige, zuzüglich der seitherigen Aufwendungen in Anrechnung\nzu bringen». Mit dieser Möglichkeit wird dem Umstand Rechnung getra­\ngen, dass bei länger zurückliegenden mehrwertbegründenden Investitio­\nnen Bauabrechnungen und andere Beweise für getätigte Aufwendungen\nnicht mehr beigebracht werden können.\nDie Rekurrentin behauptet Aufwendungen von insgesamt ca.\nFr.62 5 0 0 - im Zeitraum 1952-1962. Diese Behauptungen sind durch\nnichts nachgewiesen. Sie erscheinen überdies nicht einmal glaubhaft ge­\nmacht. So wird der Grundstücksankauf in der Aufstellung der Rekurrentin\nmit Fr. 3 0 0 0 - eingesetzt. Aus der Handänderungsanzeige des Grund­\nbuchamtes [] vom 22. April 1965 ergibt sich indes, dass für den Bodenan­\nkauf am 7. April 1952 lediglich Fr. 1 0 0 0 - aufgewendet werden mussten.\nVon einem Nachweis der Aufwendungen kann mithin keine Rede sein.\nNachgewiesen sind, abgesehen vom Erwerbspreis im Jahre 1952, nur­\nmehr Aufwendungen von insgesamt Fr. 39500.95 ab 1962 bis zum Ver­\nkauf durch die Rekurrentin.\n2. Die Steuerverwaltung hat die Rekurrentin verschiedentlich auf die\nWahlmöglichkeit von Art. 59 Abs. 1 StG aufmerksam gemacht und im Ein­\nspracheentscheid anstelle der Rekurrentin selbst die für den Steuerpflich­\ntigen günstigere Wahl getroffen und den Gewinn aufgrund der Steuer­\nschätzung 1970 und den seitherigen Aufwendungen von insgesamt\nFr. 8290 - entsprechend der Selbstdeklaration der Rekurrentin ermittelt.\nDiese Gewinnermittlung ist in keiner Weise zu beanstanden. Das Gesetz\nhält dazu lediglich fest, es müsse «in der Regel» auf die 15 Jahre gültige\nSteuerschätzung abgestellt werden. Es liegt im Ermessen der Steuerver­\nwaltung, im konkreten Fall auch auf eine Schätzung abzustellen, die erst\n13 Jahre zurückliegt. Grundsätzlich ist allerdings die Wahlmöglichkeit\nnach Art. 59 Abs.1 StG ausschliesslich in die Hand des Steuerpflichtigen\ngelegt und nicht der Steuerverwaltung anheim gegeben. So hat jedenfalls\ndie Steuerrekurskommission im Entscheid Nr.299 vom 23. April 1982/\n21. Dezember 1982 in Sachen [] entschieden. Aus dem Einspracheent­\nscheid ergibt sich, dass die Rekurrentin anlässlich der mündlichen Bespre­\nchung die Meinung vertreten hatte, das Gesetz erlaube auch die Berück­\nsichtigung einer erst neun Jahre zurückliegenden Schätzung. Aus diesen\nBemerkungen darf wohl geschlossen werden, dass auch die Rekurrentin\neventualiterden Berechnungsmodus der Steuerverwaltung akzeptierte. Er\n\n299\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2024, 2025\n\nführte jedenfalls zu einer im Resultat für die Rekurrentin günstigeren Ver­\nanlagung als ein Abstellen auf die nachgewiesenen Anlagekosten.\n\nStRK 15.3.1985 (Nr 351)\n\n2025\n\n"}