G ru n dstü ckg ew in n steu er. Nach Art. 59 Abs. 1 StG hatderSteuerpflichtigedieW ahl,entw ederdieinArt.61 Abs.1 StG aufgezählten Aufwendun­ gen geltend zu machen und nachzuweisen oder die vor 15 Jahren gültige Steuerwertschätzung, zuzüglich der seitherigen Aufwendungen , in An­ rechnung zu bringen.1