2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reiseund Verpflegungskosten auf den zahlreichen Blättern, die der Rekurrent im Veranlagungsverfahren zu den Akten gab und wohl in einem Zug ge­ schrieben hat, lediglich pauschal zusammengefasst. Es versteht sich von selbst, dass diesen eigenen Aufschrieben des Rekurrenten keine Beweis­ kraft zukommen kann. Der Rekurrent hat es auch trotz Aufforderung der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren unterlassen, sachdienliche wei­ tere Angaben zu machen, die wenigstens eine Nachkontrolle der Behaup­ tungen ermöglicht hätten.