dernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordent­ lichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhaf­ ter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessens­ veranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendun­ gen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat. 2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reiseund Verpflegungskosten auf den zahlreichen Blättern, die der Rekurrent im Veranlagungsverfahren zu den Akten gab und wohl in einem Zug ge­ schrieben hat, lediglich pauschal zusammengefasst.