1. Nach Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind zur Ermittlung des Grundstückge­ winnes nach Art. 59 StG anrechenbar nur die «nachgewiesenen Aufwen­ dungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere Verbesserungen an Grundstücken, die zu einer Werterhöhung beigetra­ gen haben». Diesen Nachweis zu leisten, gehört zu den verfahrensrecht­ lichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Kommt er dieser Verpflich­ tung nicht nach, hat die Anrechnung bloss behaupteter Aufwendungen zu unterbleiben. Die Steuerverwaltung ist denn auch weder verpflichtet noch berechtigt, anstelle bloss behaupteter Tatsachen ihr Ermessen treten zu lassen.