B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023 sich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesge­ richtspraxis. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte deshalb keine Möglichkeit, die Existenz des Vermittlers zu überprü­ fen.