{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19811001-19811001-ARGVP-1988-2023.pdf", "Checksum": "48a482cef89d47c3228d2fb983db5ebe"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023\nsich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesge­richtspraxis.\nIm vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte desha"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:22", "Checksum": "3f43eaedbbbafb6f325d0fc67fe9ff5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2023\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023\nsich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesge­richtspraxis.\nIm vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte desha\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023\n\nsich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesge­\nrichtspraxis.\nIm vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer\nliechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister\ndes Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat\nnicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo\nder Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde\nhatte deshalb keine Möglichkeit, die Existenz des Vermittlers zu überprü­\nfen. Bis heute ist unbekannt geblieben, ob es eine solche Firma tatsächlich\ngibt und ob diese eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, welche die\nBezahlung der Provision als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Rekurren­\ntin war auf jeden Fall nicht in der Lage, auch nur eine Telefonnummer oder\ngar Kopien von Korrespondenzen, Inseraten und dergleichen beizubrin­\ngen, die als Indizien für eine solche Tätigkeit betrachtet werden könnten.\nSie hat deshalb den Nachweis für den wirtschaftlichen Grund der behaup­\nteten Zahlung nicht erbracht (vgl. ebenso StRK 22.10.1982, Nr. 305).\n\nStRK 22.4.1981 (Nr. 288)\n\n2023\n\nG rundstückgew innsteuer. Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs.1\nZiff. 1 StG sind nach klarem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StG nur abziehbar,\nwenn sie nachgewiesen sind.1\n\n1. Nach Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind zur Ermittlung des Grundstückge­\nwinnes nach Art. 59 StG anrechenbar nur die «nachgewiesenen Aufwen­\ndungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere\nVerbesserungen an Grundstücken, die zu einer Werterhöhung beigetra­\ngen haben». Diesen Nachweis zu leisten, gehört zu den verfahrensrecht­\nlichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Kommt er dieser Verpflich­\ntung nicht nach, hat die Anrechnung bloss behaupteter Aufwendungen\nzu unterbleiben. Die Steuerverwaltung ist denn auch weder verpflichtet\nnoch berechtigt, anstelle bloss behaupteter Tatsachen ihr Ermessen treten\nzu lassen. Denn hier ist der verlangte Nachweis gesetzliche Pflicht und\nnicht nur ein Recht des Steuerpflichtigen zur Geltendmachung steuermin-\n\n297\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024\n\ndernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordent­\nlichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhaf­\nter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessens­\nveranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendun­\ngen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen\nzu unterbleiben hat.\n2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reiseund Verpflegungskosten auf den zahlreichen Blättern, die der Rekurrent\nim Veranlagungsverfahren zu den Akten gab und wohl in einem Zug ge­\nschrieben hat, lediglich pauschal zusammengefasst. Es versteht sich von\nselbst, dass diesen eigenen Aufschrieben des Rekurrenten keine Beweis­\nkraft zukommen kann. Der Rekurrent hat es auch trotz Aufforderung der\nSteuerverwaltung im Einspracheverfahren unterlassen, sachdienliche wei­\ntere Angaben zu machen, die wenigstens eine Nachkontrolle der Behaup­\ntungen ermöglicht hätten. Da der Rekurrent nicht einmal in der Lage ist,\ndie Namen der von ihm angeblich zugezogenen Maurer anzugeben, er­\nscheint die Kostenzusammenstellung in der Tat - wie die Steuerverwal­\ntung in ihrer Vernehmlassung schreibt - nicht einmal glaubhaft, ge­\nschweige denn nachgewiesen (vgl. dazu auch StRK 22.4.1981, Nr. 288).\n\nStRK 1.10.1981 (Nr. 292)\n\n2024\n\nG ru n dstü ckg ew in n steu er. Nach Art. 59 Abs. 1 StG hatderSteuerpflichtigedieW ahl,entw ederdieinArt.61 Abs.1 StG aufgezählten Aufwendun­\ngen geltend zu machen und nachzuweisen oder die vor 15 Jahren gültige\nSteuerwertschätzung, zuzüglich der seitherigen Aufwendungen , in An­\nrechnung zu bringen.1\n\n1. Nach Massgabe von Art.61 Abs.1 Ziff.1 StG müssen Aufwendungen\nfür Bauten, Umbauten und andere Verbesserungen an Grundstücken\nnachgewiesen werden, sollen sie nach Art. 59 Abs.1 bei der Gewinn­\nermittlung anrechenbar sein. Die blosse Glaubhaftmachung wertvermeh­\nrender Investitionen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appen­\nzell A.Rh. nicht. An den Nachweis der Aufwendungen sind hoheAnforde-\n\n298\n"}