B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023 sich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesge­ richtspraxis. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte deshalb keine Möglichkeit, die Existenz des Vermittlers zu überprü­ fen. Bis heute ist unbekannt geblieben, ob es eine solche Firma tatsächlich gibt und ob diese eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, welche die Bezahlung der Provision als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Rekurren­ tin war auf jeden Fall nicht in der Lage, auch nur eine Telefonnummer oder gar Kopien von Korrespondenzen, Inseraten und dergleichen beizubrin­ gen, die als Indizien für eine solche Tätigkeit betrachtet werden könnten. Sie hat deshalb den Nachweis für den wirtschaftlichen Grund der behaup­ teten Zahlung nicht erbracht (vgl. ebenso StRK 22.10.1982, Nr. 305). StRK 22.4.1981 (Nr. 288) 2023 G rundstückgew innsteuer. Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind nach klarem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StG nur abziehbar, wenn sie nachgewiesen sind.1 1. Nach Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind zur Ermittlung des Grundstückge­ winnes nach Art. 59 StG anrechenbar nur die «nachgewiesenen Aufwen­ dungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere Verbesserungen an Grundstücken, die zu einer Werterhöhung beigetra­ gen haben». Diesen Nachweis zu leisten, gehört zu den verfahrensrecht­ lichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Kommt er dieser Verpflich­ tung nicht nach, hat die Anrechnung bloss behaupteter Aufwendungen zu unterbleiben. Die Steuerverwaltung ist denn auch weder verpflichtet noch berechtigt, anstelle bloss behaupteter Tatsachen ihr Ermessen treten zu lassen. Denn hier ist der verlangte Nachweis gesetzliche Pflicht und nicht nur ein Recht des Steuerpflichtigen zur Geltendmachung steuermin- 297 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2023, 2024 dernder Tatsachen, wie das im Veranlagungsverfahren für die ordent­ lichen Steuern die Regel ist. Dort hat bei Nichtausübung oder mangelhaf­ ter Ausübung der Verfahrensrechte von Gesetzes wegen eine Ermessens­ veranlagung zu erfolgen, während hier die Anrechnung von Aufwendun­ gen mangels genügenden Nachweises zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu unterbleiben hat. 2. Vorliegend sind die vom Rekurrenten behaupteten Auslagen für Reise- und Verpflegungskosten auf den zahlreichen Blättern, die der Rekurrent im Veranlagungsverfahren zu den Akten gab und wohl in einem Zug ge­ schrieben hat, lediglich pauschal zusammengefasst. Es versteht sich von selbst, dass diesen eigenen Aufschrieben des Rekurrenten keine Beweis­ kraft zukommen kann. Der Rekurrent hat es auch trotz Aufforderung der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren unterlassen, sachdienliche wei­ tere Angaben zu machen, die wenigstens eine Nachkontrolle der Behaup­ tungen ermöglicht hätten. Da der Rekurrent nicht einmal in der Lage ist, die Namen der von ihm angeblich zugezogenen Maurer anzugeben, er­ scheint die Kostenzusammenstellung in der Tat - wie die Steuerverwal­ tung in ihrer Vernehmlassung schreibt - nicht einmal glaubhaft, ge­ schweige denn nachgewiesen (vgl. dazu auch StRK 22.4.1981, Nr. 288). StRK 1.10.1981 (Nr. 292) 2024 G ru n dstü ckg ew in n steu er. Nach Art. 59 Abs. 1 StG hatderSteuerpflich- tigedieW ahl,entw ederdieinArt.61 Abs.1 StG aufgezählten Aufwendun­ gen geltend zu machen und nachzuweisen oder die vor 15 Jahren gültige Steuerwertschätzung, zuzüglich der seitherigen Aufwendungen , in An­ rechnung zu bringen.1 1. Nach Massgabe von Art.61 Abs.1 Ziff.1 StG müssen Aufwendungen für Bauten, Umbauten und andere Verbesserungen an Grundstücken nachgewiesen werden, sollen sie nach Art. 59 Abs.1 bei der Gewinn­ ermittlung anrechenbar sein. Die blosse Glaubhaftmachung wertvermeh­ render Investitionen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appen­ zell A.Rh. nicht. An den Nachweis der Aufwendungen sind hoheAnforde- 298