Die Veranlagungsbehörde hatte deshalb keine Möglichkeit, die Existenz des Vermittlers zu überprü­ fen. Bis heute ist unbekannt geblieben, ob es eine solche Firma tatsächlich gibt und ob diese eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, welche die Bezahlung der Provision als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Rekurren­ tin war auf jeden Fall nicht in der Lage, auch nur eine Telefonnummer oder gar Kopien von Korrespondenzen, Inseraten und dergleichen beizubrin­ gen, die als Indizien für eine solche Tätigkeit betrachtet werden könnten. Sie hat deshalb den Nachweis für den wirtschaftlichen Grund der behaup­ teten Zahlung nicht erbracht (vgl. ebenso StRK 22.10.1982, Nr. 305).