Im Verfahren für die Veranlagung von Grundstückgewinnen hat der Steuerpflichtige die abzugsfähigen Kosten nachzuweisen (Art. 59 Abs. StG). Für Zahlungen, die nach der Höhe und/oder nach der Person des Empfängers unglaubwürdig erscheinen, genügt die Vorlage einer Quit­ tung nicht. Der Steuerpflichtige hat vielmehr den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung einen wirtschaftlichen Grund hatte. Im Falle von Provi­ sionszahlungen ins Ausland wäre dieser Nachweis durch sachliche Anga­ ben über den Umfang der Vermittlungstätigkeit und diesbezügliche Be­ lege, insbesondere Insertionsbelege, zu erbringen.