Diese Annahme ist nach Auffassung der Steuerrekurskom­ mission nicht willkürlich. Die Ermittlung der realen Wertsteigerung durch Investitionen erfolgte unter Berücksichtigung des Baukostenindexes. Auch diese Methode der Ausgrenzung teuerungsbedingter Mehrwerte zur Be­ stimmung realer Wertsteigerung anstelle des Nachweises der effektiven Kosten kann jedenfalls nicht als unvernünftig oder gar sachwidrig bezeich­ net werden. Vielmehr handelt es sich durchaus um eine Berechnungs­ methode, bei welcher Erfahrungswerte in zutreffender Art und Weise be­ rücksichtigt werden. Die Veranlagung der Steuerverwaltung ist deshalb nicht zu beanstanden.