B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022 sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zweck­ los ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersicht­ lich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermes­ sensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen. 4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzungen entsprechen 80% des effek­ tiven Wertes. Diese Annahme ist nach Auffassung der Steuerrekurskom­ mission nicht willkürlich.