{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2022_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19810422-19810422-ARGVP-1988-2022.pdf", "Checksum": "41269a1d01ad9eca91e04b924242ceeb"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022\nsich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zweck­los ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersicht­lich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermes­sensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen.4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzung"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:28", "Checksum": "d440635ede636856d8295a4e01460d4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2022\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022\nsich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zweck­los ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersicht­lich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermes­sensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen.4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzung\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022\n\nsich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zweck­\nlos ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersicht­\nlich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermes­\nsensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen.\n4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den\neffektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und\ndabei angenommen, die Steuerschätzungen entsprechen 80% des effek­\ntiven Wertes. Diese Annahme ist nach Auffassung der Steuerrekurskom­\nmission nicht willkürlich. Die Ermittlung der realen Wertsteigerung durch\nInvestitionen erfolgte unter Berücksichtigung des Baukostenindexes. Auch\ndiese Methode der Ausgrenzung teuerungsbedingter Mehrwerte zur Be­\nstimmung realer Wertsteigerung anstelle des Nachweises der effektiven\nKosten kann jedenfalls nicht als unvernünftig oder gar sachwidrig bezeich­\nnet werden. Vielmehr handelt es sich durchaus um eine Berechnungs­\nmethode, bei welcher Erfahrungswerte in zutreffender Art und Weise be­\nrücksichtigt werden. Die Veranlagung der Steuerverwaltung ist deshalb\nnicht zu beanstanden.\nStRK 23.4.1982 (Nr.299)\n\n2022\n\nG ru n d stückg ew innsteuer. Provisionszahlungen ins Ausland sind nur\ndann abzugsfähige Kosten im Sinne von A r t .59 Abs.1 und Art.61 StG,\nwenn sie einwandfrei nachgewiesen werden.\n\nIm Verfahren für die Veranlagung von Grundstückgewinnen hat der\nSteuerpflichtige die abzugsfähigen Kosten nachzuweisen (Art. 59 Abs.\nStG). Für Zahlungen, die nach der Höhe und/oder nach der Person des\nEmpfängers unglaubwürdig erscheinen, genügt die Vorlage einer Quit­\ntung nicht. Der Steuerpflichtige hat vielmehr den Nachweis zu erbringen,\ndass die Zahlung einen wirtschaftlichen Grund hatte. Im Falle von Provi­\nsionszahlungen ins Ausland wäre dieser Nachweis durch sachliche Anga­\nben über den Umfang der Vermittlungstätigkeit und diesbezügliche Be­\nlege, insbesondere Insertionsbelege, zu erbringen. Die kantonale Steuerre­\nkurskommission hat dies bereits mit Entscheid Nr. 193 vom 13. Mai 1974 in\nSachen G.S. entschieden. Die Praxis der Steuerrekurskommisson deckt\n\n296\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023\n\nsich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesge­\nrichtspraxis.\nIm vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer\nliechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister\ndes Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat\nnicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo\nder Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde\nhatte deshalb keine Möglichkeit, die Existenz des Vermittlers zu überprü­\nfen. Bis heute ist unbekannt geblieben, ob es eine solche Firma tatsächlich\ngibt und ob diese eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, welche die\nBezahlung der Provision als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Rekurren­\ntin war auf jeden Fall nicht in der Lage, auch nur eine Telefonnummer oder\ngar Kopien von Korrespondenzen, Inseraten und dergleichen beizubrin­\ngen, die als Indizien für eine solche Tätigkeit betrachtet werden könnten.\nSie hat deshalb den Nachweis für den wirtschaftlichen Grund der behaup­\nteten Zahlung nicht erbracht (vgl. ebenso StRK 22.10.1982, Nr. 305).\n\nStRK 22.4.1981 (Nr. 288)\n\n2023\n\nG rundstückgew innsteuer. Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs.1\nZiff. 1 StG sind nach klarem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StG nur abziehbar,\nwenn sie nachgewiesen sind.1\n\n1. Nach Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind zur Ermittlung des Grundstückge­\nwinnes nach Art. 59 StG anrechenbar nur die «nachgewiesenen Aufwen­\ndungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere\nVerbesserungen an Grundstücken, die zu einer Werterhöhung beigetra­\ngen haben». Diesen Nachweis zu leisten, gehört zu den verfahrensrecht­\nlichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Kommt er dieser Verpflich­\ntung nicht nach, hat die Anrechnung bloss behaupteter Aufwendungen\nzu unterbleiben. Die Steuerverwaltung ist denn auch weder verpflichtet\nnoch berechtigt, anstelle bloss behaupteter Tatsachen ihr Ermessen treten\nzu lassen. Denn hier ist der verlangte Nachweis gesetzliche Pflicht und\nnicht nur ein Recht des Steuerpflichtigen zur Geltendmachung steuermin-\n\n297\n"}