B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022 sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zweck­ los ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersicht­ lich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermes­ sensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen. 4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzungen entsprechen 80% des effek­ tiven Wertes. Diese Annahme ist nach Auffassung der Steuerrekurskom­ mission nicht willkürlich. Die Ermittlung der realen Wertsteigerung durch Investitionen erfolgte unter Berücksichtigung des Baukostenindexes. Auch diese Methode der Ausgrenzung teuerungsbedingter Mehrwerte zur Be­ stimmung realer Wertsteigerung anstelle des Nachweises der effektiven Kosten kann jedenfalls nicht als unvernünftig oder gar sachwidrig bezeich­ net werden. Vielmehr handelt es sich durchaus um eine Berechnungs­ methode, bei welcher Erfahrungswerte in zutreffender Art und Weise be­ rücksichtigt werden. Die Veranlagung der Steuerverwaltung ist deshalb nicht zu beanstanden. StRK 23.4.1982 (Nr.299) 2022 G ru n d stückg ew innsteuer. Provisionszahlungen ins Ausland sind nur dann abzugsfähige Kosten im Sinne von A r t .59 Abs.1 und Art.61 StG, wenn sie einwandfrei nachgewiesen werden. Im Verfahren für die Veranlagung von Grundstückgewinnen hat der Steuerpflichtige die abzugsfähigen Kosten nachzuweisen (Art. 59 Abs. StG). Für Zahlungen, die nach der Höhe und/oder nach der Person des Empfängers unglaubwürdig erscheinen, genügt die Vorlage einer Quit­ tung nicht. Der Steuerpflichtige hat vielmehr den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung einen wirtschaftlichen Grund hatte. Im Falle von Provi­ sionszahlungen ins Ausland wäre dieser Nachweis durch sachliche Anga­ ben über den Umfang der Vermittlungstätigkeit und diesbezügliche Be­ lege, insbesondere Insertionsbelege, zu erbringen. Die kantonale Steuerre­ kurskommission hat dies bereits mit Entscheid Nr. 193 vom 13. Mai 1974 in Sachen G.S. entschieden. Die Praxis der Steuerrekurskommisson deckt 296 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2022, 2023 sich mit der von der kantonalen Steuerverwaltung zitierten Bundesge­ richtspraxis. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin lediglich eine Quittung einer liechtensteinischen Firma beigebracht. Diese Firma ist im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein nicht eingetragen. Die Rekurrentin hat nicht angeben können, wo sich das Domizil der Firma befindet oder wo der Firmeninhaber, ein gewisser Herr [], wohnt. Die Veranlagungsbehörde hatte deshalb keine Möglichkeit, die Existenz des Vermittlers zu überprü­ fen. Bis heute ist unbekannt geblieben, ob es eine solche Firma tatsächlich gibt und ob diese eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, welche die Bezahlung der Provision als gerechtfertigt erscheinen lässt. Die Rekurren­ tin war auf jeden Fall nicht in der Lage, auch nur eine Telefonnummer oder gar Kopien von Korrespondenzen, Inseraten und dergleichen beizubrin­ gen, die als Indizien für eine solche Tätigkeit betrachtet werden könnten. Sie hat deshalb den Nachweis für den wirtschaftlichen Grund der behaup­ teten Zahlung nicht erbracht (vgl. ebenso StRK 22.10.1982, Nr. 305). StRK 22.4.1981 (Nr. 288) 2023 G rundstückgew innsteuer. Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind nach klarem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StG nur abziehbar, wenn sie nachgewiesen sind.1 1. Nach Art. 61 Abs.1 Ziff. 1 StG sind zur Ermittlung des Grundstückge­ winnes nach Art. 59 StG anrechenbar nur die «nachgewiesenen Aufwen­ dungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere Verbesserungen an Grundstücken, die zu einer Werterhöhung beigetra­ gen haben». Diesen Nachweis zu leisten, gehört zu den verfahrensrecht­ lichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Kommt er dieser Verpflich­ tung nicht nach, hat die Anrechnung bloss behaupteter Aufwendungen zu unterbleiben. Die Steuerverwaltung ist denn auch weder verpflichtet noch berechtigt, anstelle bloss behaupteter Tatsachen ihr Ermessen treten zu lassen. Denn hier ist der verlangte Nachweis gesetzliche Pflicht und nicht nur ein Recht des Steuerpflichtigen zur Geltendmachung steuermin- 297