diese Methode der Ausgrenzung teuerungsbedingter Mehrwerte zur Be­ stimmung realer Wertsteigerung anstelle des Nachweises der effektiven Kosten kann jedenfalls nicht als unvernünftig oder gar sachwidrig bezeich­ net werden. Vielmehr handelt es sich durchaus um eine Berechnungs­ methode, bei welcher Erfahrungswerte in zutreffender Art und Weise be­ rücksichtigt werden. Die Veranlagung der Steuerverwaltung ist deshalb nicht zu beanstanden. StRK 23.4.1982 (Nr.299) 2022