Damit entfällt die Möglichkeit der Anwendung dieser vom Ge­ setz genannten zweiten Alternative zur Berechnung des Grundstücksteu­ ergewinns. Denn die Alternative ist nur in die Hand des Steuerpflichtigen gegeben, nicht aber der Steuerverwaltung. 3. Kann der Steuerpflichtige die Gestehungskosten nicht nachweisen und entscheidet er sich nicht für die vom Gesetz vorgesehene Alternative zur Berechnung des Grundstückgewinns, hat die Steuerverwaltung die Veran­ lagung gestützt auf Art. 86 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 StG nach Er­ messen vorzunehmen.