Selbst wenn die vom Rekurrenten nicht nachgewiesenen wertvermehrenden Aufwendungen für die Ölheizung, die Gartenanlage und den Ausbau des Dachgeschosses noch berücksichtigt würden, resul­ tierte ein höherer Grundstücksgewinn als die veranlagten Fr. 4 2 0 0 0 .-. Aufgrund dieser Tatsache kann jedenfalls die Steuerverwaltung niemals auf das stillschweigende Einverständnis des Steuerpflichtigen mit der Be­ rechnung des Grundstücksteuergewinns aufgrund der Steuerschätzung schliessen. Damit entfällt die Möglichkeit der Anwendung dieser vom Ge­ setz genannten zweiten Alternative zur Berechnung des Grundstücksteu­ ergewinns.