in diesem Gesetz vorgesehene Alternative zur Berechnung des Grund­ stückgewinns zwingend wählen muss oder die Steuerverwaltung auf diese Berechnungsart abstellen darf. Das hätte in casu zur Konsequenz, dass der Grundstückgewinn höher ausfiele als in der angefochtenen Ver­ anlagung der kantonalen Steuerverwaltung. Denn diesfalls müsste auf die amtliche Schätzung aus dem Jahre 1968 in Höhe von Fr. 73000 - abge­ stellt werden. Selbst wenn die vom Rekurrenten nicht nachgewiesenen wertvermehrenden Aufwendungen für die Ölheizung, die Gartenanlage und den Ausbau des Dachgeschosses noch berücksichtigt würden, resul­ tierte ein höherer Grundstücksgewinn als die veranlagten Fr. 4 2 0 0 0 .-.