Auch der Kostenvoran­ schlag vom 22. Mai 1944, der zu den Akten zu nehmen ist, weil Noven im Rekursverfahren grundsätzlich zugelassen und ein Aktenschluss gesetz­ lich nicht vorgesehen ist, vermag der gesetzlichen Anforderung auf Nach­ weis der wertvermehrenden Kosten nicht zu genügen, weil offen bleibt, zu welcher Ausführung der Baute sich der Bauherr letztlich entschieden hat. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht nachweisen, stellt sich zunächst die Frage, ob in diesen Fällen ungeachtet des Willens des Steuerpflichtigen der Grundstückgewinn aufgrund der Steuerschatzung vor 15 Jahren zu ermitteln ist, sei es, dass diesfalls der Steuerpflichtige die