besondere für den Bau des Wohnhauses, kann der Rekurrent nicht nachweisen. Die überlieferten Versicherungen des seinerzeitigen Eigentümers, die Baute habe ca. Fr. 120000 - gekostet, kann niemals als Nachweis im Sinne des Steuergesetzes verstanden werden. Auch der Kostenvoran­ schlag vom 22. Mai 1944, der zu den Akten zu nehmen ist, weil Noven im Rekursverfahren grundsätzlich zugelassen und ein Aktenschluss gesetz­ lich nicht vorgesehen ist, vermag der gesetzlichen Anforderung auf Nach­ weis der wertvermehrenden Kosten nicht zu genügen, weil offen bleibt, zu welcher Ausführung der Baute sich der Bauherr letztlich entschieden hat.