{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19820423-19820423-ARGVP-1988-2021.pdf", "Checksum": "1190c3305b966c03d44b2e02ee032671"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2020, 2021\ndieser zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuerfolgen verpflichtet habe, mag angehen in einfachen Fällen, bei denen Art. 63 Abs. 5 StG nicht zur Anwendung kommt. Allein auch in diesen Fällen bleibt die Eröffnung im Grunde genommen unrichtig. Die Unrichtigkeit hat nur dann keine Folgen, wenn die Steuern anstandslos bezahlt werden.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 367)\n2021\nGrundstückgewinnsteuer. Anstelle der nachzuweisenden Anlage­kosten kann in Anwendung v"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:16", "Checksum": "83f223c5230cd130ee91cb7bdbb72196", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2021\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2020, 2021\ndieser zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuerfolgen verpflichtet habe, mag angehen in einfachen Fällen, bei denen Art. 63 Abs. 5 StG nicht zur Anwendung kommt. Allein auch in diesen Fällen bleibt die Eröffnung im Grunde genommen unrichtig. Die Unrichtigkeit hat nur dann keine Folgen, wenn die Steuern anstandslos bezahlt werden.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 367)\n2021\nGrundstückgewinnsteuer. Anstelle der nachzuweisenden Anlage­kosten kann in Anwendung v\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2020, 2021\n\ndieser zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuerfolgen verpflichtet\nhabe, mag angehen in einfachen Fällen, bei denen Art. 63 Abs. 5 StG nicht\nzur Anwendung kommt. Allein auch in diesen Fällen bleibt die Eröffnung\nim Grunde genommen unrichtig. Die Unrichtigkeit hat nur dann keine\nFolgen, wenn die Steuern anstandslos bezahlt werden.\n\nStRK 28.2.1986 (Nr. 367)\n\n2021\n\nG ru n dstü ckg ew in n steu er. Anstelle der nachzuweisenden Anlage­\nkosten kann in Anwendung von Art. 59 Abs.1 StG wahlweise die vor 15\nJahren gültige Steuerschätzung geltend gemacht werden. Vornahme\neiner Ermessensveranlagung.\n\n1. Nach Art. 55 StG unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von\nGrundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Grundstückgewinn ist nach\nder Legaldefinition in Art. 59 Abs.1 StG der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen)\nübersteigt, mithin der über die anrechenbaren effektiven Gestehungs­\nkosten realisierte Mehrwert mit Einschluss der Konjunkturgewinne. Die\nGeldentwertung beeinflusst die Gewinnermittlung nicht.\nLiegt die massgebende Handänderung mehr als 15 Jahre zurück - wie\nvorliegend - so darf der Steuerpflichtige nach der in Art. 59 Abs.1 StG um­\nschriebenen gesetzlichen Regel «wahlweise die nachweisbaren Anlage­\nkosten oder die Steuerschätzung, in der Regel die vor 15 Jahren gültige, zu­\nzüglich der seitherigen Aufwendungen» in Anrechnung bringen. Entschliesst sich der Steuerpflichtige für die erstgenannte Alternative, hat er\ndie Aufwendungen, insbesondere für Bauten, Umbauten etc. nachzuwei­\nsen, regelmässig durch die Vorlage von Bauabrechnungen (Art. 61 Abs.1\nZiff.1 StG). Die blosse Glaubhaftmachung wertvermehrender Investitio­\nnen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. nicht\n(vgl. auch StRK 15.3.1985, Entscheid Nr. 351).\n2. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall steht nur fest, dass der\nErwerbspreis des Grundstückes bei der massgebenden Handänderung im\nJahre 1944 Fr. 3 5 0 0 - betragen hatte. Die seitherigen Aufwendungen, ins­\n\n294\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021\n\nbesondere für den Bau des Wohnhauses, kann der Rekurrent nicht nachweisen. Die überlieferten Versicherungen des seinerzeitigen Eigentümers,\ndie Baute habe ca. Fr. 120000 - gekostet, kann niemals als Nachweis im\nSinne des Steuergesetzes verstanden werden. Auch der Kostenvoran­\nschlag vom 22. Mai 1944, der zu den Akten zu nehmen ist, weil Noven im\nRekursverfahren grundsätzlich zugelassen und ein Aktenschluss gesetz­\nlich nicht vorgesehen ist, vermag der gesetzlichen Anforderung auf Nach­\nweis der wertvermehrenden Kosten nicht zu genügen, weil offen bleibt, zu\nwelcher Ausführung der Baute sich der Bauherr letztlich entschieden hat.\nKann der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht nachweisen, stellt\nsich zunächst die Frage, ob in diesen Fällen ungeachtet des Willens des\nSteuerpflichtigen der Grundstückgewinn aufgrund der Steuerschatzung\nvor 15 Jahren zu ermitteln ist, sei es, dass diesfalls der Steuerpflichtige die\nin diesem Gesetz vorgesehene Alternative zur Berechnung des Grund­\nstückgewinns zwingend wählen muss oder die Steuerverwaltung auf\ndiese Berechnungsart abstellen darf. Das hätte in casu zur Konsequenz,\ndass der Grundstückgewinn höher ausfiele als in der angefochtenen Ver­\nanlagung der kantonalen Steuerverwaltung. Denn diesfalls müsste auf die\namtliche Schätzung aus dem Jahre 1968 in Höhe von Fr. 73000 - abge­\nstellt werden. Selbst wenn die vom Rekurrenten nicht nachgewiesenen\nwertvermehrenden Aufwendungen für die Ölheizung, die Gartenanlage\nund den Ausbau des Dachgeschosses noch berücksichtigt würden, resul­\ntierte ein höherer Grundstücksgewinn als die veranlagten Fr. 4 2 0 0 0 .-.\nAufgrund dieser Tatsache kann jedenfalls die Steuerverwaltung niemals\nauf das stillschweigende Einverständnis des Steuerpflichtigen mit der Be­\nrechnung des Grundstücksteuergewinns aufgrund der Steuerschätzung\nschliessen. Damit entfällt die Möglichkeit der Anwendung dieser vom Ge­\nsetz genannten zweiten Alternative zur Berechnung des Grundstücksteu­\nergewinns. Denn die Alternative ist nur in die Hand des Steuerpflichtigen\ngegeben, nicht aber der Steuerverwaltung.\n3. Kann der Steuerpflichtige die Gestehungskosten nicht nachweisen und\nentscheidet er sich nicht für die vom Gesetz vorgesehene Alternative zur\nBerechnung des Grundstückgewinns, hat die Steuerverwaltung die Veran­\nlagung gestützt auf Art. 86 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 StG nach Er­\nmessen vorzunehmen.\nErmessensveranlagungen der Steuerverwaltung überprüft die Rekurs­\nkommission nach ständiger Praxis nur unter dem Gesichtspunkt der Will­\nkür. Sie hebt demnach eine Ermessensveranlagung nur dann auf, wenn sie\n\n295\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022\n\n"}