B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2020, 2021 dieser zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuerfolgen verpflichtet habe, mag angehen in einfachen Fällen, bei denen Art. 63 Abs. 5 StG nicht zur Anwendung kommt. Allein auch in diesen Fällen bleibt die Eröffnung im Grunde genommen unrichtig. Die Unrichtigkeit hat nur dann keine Folgen, wenn die Steuern anstandslos bezahlt werden. StRK 28.2.1986 (Nr. 367) 2021 G ru n dstü ckg ew in n steu er. Anstelle der nachzuweisenden Anlage­ kosten kann in Anwendung von Art. 59 Abs.1 StG wahlweise die vor 15 Jahren gültige Steuerschätzung geltend gemacht werden. Vornahme einer Ermessensveranlagung. 1. Nach Art. 55 StG unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Grundstückgewinn ist nach der Legaldefinition in Art. 59 Abs.1 StG der Betrag, um welchen der Ver- äusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt, mithin der über die anrechenbaren effektiven Gestehungs­ kosten realisierte Mehrwert mit Einschluss der Konjunkturgewinne. Die Geldentwertung beeinflusst die Gewinnermittlung nicht. Liegt die massgebende Handänderung mehr als 15 Jahre zurück - wie vorliegend - so darf der Steuerpflichtige nach der in Art. 59 Abs.1 StG um­ schriebenen gesetzlichen Regel «wahlweise die nachweisbaren Anlage­ kosten oder die Steuerschätzung, in der Regel die vor 15 Jahren gültige, zu­ züglich der seitherigen Aufwendungen» in Anrechnung bringen. Ent- schliesst sich der Steuerpflichtige für die erstgenannte Alternative, hat er die Aufwendungen, insbesondere für Bauten, Umbauten etc. nachzuwei­ sen, regelmässig durch die Vorlage von Bauabrechnungen (Art. 61 Abs.1 Ziff.1 StG). Die blosse Glaubhaftmachung wertvermehrender Investitio­ nen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. nicht (vgl. auch StRK 15.3.1985, Entscheid Nr. 351). 2. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall steht nur fest, dass der Erwerbspreis des Grundstückes bei der massgebenden Handänderung im Jahre 1944 Fr. 3 5 0 0 - betragen hatte. Die seitherigen Aufwendungen, ins­ 294 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021 besondere für den Bau des Wohnhauses, kann der Rekurrent nicht nach- weisen. Die überlieferten Versicherungen des seinerzeitigen Eigentümers, die Baute habe ca. Fr. 120000 - gekostet, kann niemals als Nachweis im Sinne des Steuergesetzes verstanden werden. Auch der Kostenvoran­ schlag vom 22. Mai 1944, der zu den Akten zu nehmen ist, weil Noven im Rekursverfahren grundsätzlich zugelassen und ein Aktenschluss gesetz­ lich nicht vorgesehen ist, vermag der gesetzlichen Anforderung auf Nach­ weis der wertvermehrenden Kosten nicht zu genügen, weil offen bleibt, zu welcher Ausführung der Baute sich der Bauherr letztlich entschieden hat. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht nachweisen, stellt sich zunächst die Frage, ob in diesen Fällen ungeachtet des Willens des Steuerpflichtigen der Grundstückgewinn aufgrund der Steuerschatzung vor 15 Jahren zu ermitteln ist, sei es, dass diesfalls der Steuerpflichtige die in diesem Gesetz vorgesehene Alternative zur Berechnung des Grund­ stückgewinns zwingend wählen muss oder die Steuerverwaltung auf diese Berechnungsart abstellen darf. Das hätte in casu zur Konsequenz, dass der Grundstückgewinn höher ausfiele als in der angefochtenen Ver­ anlagung der kantonalen Steuerverwaltung. Denn diesfalls müsste auf die amtliche Schätzung aus dem Jahre 1968 in Höhe von Fr. 73000 - abge­ stellt werden. Selbst wenn die vom Rekurrenten nicht nachgewiesenen wertvermehrenden Aufwendungen für die Ölheizung, die Gartenanlage und den Ausbau des Dachgeschosses noch berücksichtigt würden, resul­ tierte ein höherer Grundstücksgewinn als die veranlagten Fr. 4 2 0 0 0 .-. Aufgrund dieser Tatsache kann jedenfalls die Steuerverwaltung niemals auf das stillschweigende Einverständnis des Steuerpflichtigen mit der Be­ rechnung des Grundstücksteuergewinns aufgrund der Steuerschätzung schliessen. Damit entfällt die Möglichkeit der Anwendung dieser vom Ge­ setz genannten zweiten Alternative zur Berechnung des Grundstücksteu­ ergewinns. Denn die Alternative ist nur in die Hand des Steuerpflichtigen gegeben, nicht aber der Steuerverwaltung. 3. Kann der Steuerpflichtige die Gestehungskosten nicht nachweisen und entscheidet er sich nicht für die vom Gesetz vorgesehene Alternative zur Berechnung des Grundstückgewinns, hat die Steuerverwaltung die Veran­ lagung gestützt auf Art. 86 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 StG nach Er­ messen vorzunehmen. Ermessensveranlagungen der Steuerverwaltung überprüft die Rekurs­ kommission nach ständiger Praxis nur unter dem Gesichtspunkt der Will­ kür. Sie hebt demnach eine Ermessensveranlagung nur dann auf, wenn sie 295 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2021,2022 sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zweck­ los ist oder Annahmen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersicht­ lich ist. Im Rahmen dieser beschränkten Kognitionsbefugnis ist die Ermes­ sensveranlagung der Steuerverwaltung zu überprüfen. 4. Die Steuerverwaltung hat mangels greifbarer konkreter Daten zu den effektiven Gestehungskosten auf die Steuerschätzungen abgestellt und dabei angenommen, die Steuerschätzungen entsprechen 80% des effek­ tiven Wertes. Diese Annahme ist nach Auffassung der Steuerrekurskom­ mission nicht willkürlich. Die Ermittlung der realen Wertsteigerung durch Investitionen erfolgte unter Berücksichtigung des Baukostenindexes. Auch diese Methode der Ausgrenzung teuerungsbedingter Mehrwerte zur Be­ stimmung realer Wertsteigerung anstelle des Nachweises der effektiven Kosten kann jedenfalls nicht als unvernünftig oder gar sachwidrig bezeich­ net werden. Vielmehr handelt es sich durchaus um eine Berechnungs­ methode, bei welcher Erfahrungswerte in zutreffender Art und Weise be­ rücksichtigt werden. Die Veranlagung der Steuerverwaltung ist deshalb nicht zu beanstanden. StRK 23.4.1982 (Nr.299) 2022 G ru n d stückg ew innsteuer. Provisionszahlungen ins Ausland sind nur dann abzugsfähige Kosten im Sinne von A r t .59 Abs.1 und Art.61 StG, wenn sie einwandfrei nachgewiesen werden. Im Verfahren für die Veranlagung von Grundstückgewinnen hat der Steuerpflichtige die abzugsfähigen Kosten nachzuweisen (Art. 59 Abs. StG). Für Zahlungen, die nach der Höhe und/oder nach der Person des Empfängers unglaubwürdig erscheinen, genügt die Vorlage einer Quit­ tung nicht. Der Steuerpflichtige hat vielmehr den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung einen wirtschaftlichen Grund hatte. Im Falle von Provi­ sionszahlungen ins Ausland wäre dieser Nachweis durch sachliche Anga­ ben über den Umfang der Vermittlungstätigkeit und diesbezügliche Be­ lege, insbesondere Insertionsbelege, zu erbringen. Die kantonale Steuerre­ kurskommission hat dies bereits mit Entscheid Nr. 193 vom 13. Mai 1974 in Sachen G.S. entschieden. Die Praxis der Steuerrekurskommisson deckt 296