nicht (vgl. auch StRK 15.3.1985, Entscheid Nr. 351). 2. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall steht nur fest, dass der Erwerbspreis des Grundstückes bei der massgebenden Handänderung im Jahre 1944 Fr. 3 5 0 0 - betragen hatte. Die seitherigen Aufwendungen, ins­ 294