59 Abs.1 StG um­ schriebenen gesetzlichen Regel «wahlweise die nachweisbaren Anlage­ kosten oder die Steuerschätzung, in der Regel die vor 15 Jahren gültige, zu­ züglich der seitherigen Aufwendungen» in Anrechnung bringen. Entschliesst sich der Steuerpflichtige für die erstgenannte Alternative, hat er die Aufwendungen, insbesondere für Bauten, Umbauten etc. nachzuwei­ sen, regelmässig durch die Vorlage von Bauabrechnungen (Art. 61 Abs.1 Ziff.1 StG). Die blosse Glaubhaftmachung wertvermehrender Investitio­ nen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. nicht (vgl. auch StRK 15.3.1985, Entscheid Nr. 351).