1. Nach Art. 55 StG unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Grundstückgewinn ist nach der Legaldefinition in Art. 59 Abs.1 StG der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt, mithin der über die anrechenbaren effektiven Gestehungs­ kosten realisierte Mehrwert mit Einschluss der Konjunkturgewinne. Die Geldentwertung beeinflusst die Gewinnermittlung nicht. Liegt die massgebende Handänderung mehr als 15 Jahre zurück - wie vorliegend - so darf der Steuerpflichtige nach der in Art. 59 Abs.1 StG