Grundstückgewinnsteuer entsprechend der privatautonomen Vereinba­ rung der Parteien zu tragen hat. Bereits das wäre eine unzulässige Einmi­ schung der Steuerverwaltung. Wer die Grundstückgewinnsteuer nach dem Willen der Parteien trägt, hat nurmehr für die Berechnung des steuer­ baren Gewinns Bedeutung, nicht aberfür die Bestimmung des Steuersub­ jekts. Steuersubjekt bleibt in allen Fällen der Veräusserer. Der Hinweis der kantonalen Steuerverwaltung, sie eröffne die Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung usanzgemäss dem Käufer, so sich 293 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2020, 2021