Nach Auffassung der Steuerrekurskommission ist die Steuerveranla­ gung, wie der Rekurrent zu Recht rügt, schlicht und einfach dem falschen Adressaten eröffnet worden. Denn steuerpflichtig ist nach Art. 57 StG in jedem Fall der Veräusserer. Der vorliegende Fall macht deutlich, dass diese gesetzliche Bestimmung ihren guten Grund hat. Im Einspracheentscheid machte die Steuerverwaltung darauf aufmerk­ sam, es sei nicht ihre Aufgabe oder gar Pflicht, über Differenzforderungen zwischen Verkäufer und Käufer zu entscheiden. Dem ist entgegenzuhal­ ten, dass es auch nicht Pflicht der Steuerverwaltung ist, die Steuerveranla­ gung demjenigen zu eröffnen, der nach Massgabe des Kaufvertrags die