Aus diesen Gründen ist es richtig, dass die Veranlagungsbehörde die Besitzesdauer der Verkäufer nur bis 1961 zurück gerechnet hat und den Vorbesitz des Vaters sowie der GmbH nicht zur Anrechnung brachte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. StRK 14.11.1963 (Nr. 262) 2020 G rundstückgew innsteuer. Auch wenn der Käufer einer Liegenschaft vertraglich die Grundstückgewinnsteuer übernommen hat, bleibt der Ver­ käufer nach Art. 57 StG Steuersubjekt. Steuererklärung und Steuerrech­ nung sind deshalb diesem zuzustellen.