{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860228-19860228-ARGVP-1988-2020.pdf", "Checksum": "2c93c44b2bfce9b2122d0416305419e4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019, 2020\nden. Der Vater der Beschwerdeführer hatte zweifellos gute Gründe, warum er eine GmbH gründete, und ebenso ist die Auflösung der GmbH kaum zur Erreichung von Steuervorteilen durchgeführt worden. In der Wahl der Rechtsform einer juristischen Person zur Erhaltung des Familien­besitzes wurde keine Umgehung beabsichtigt. Es besteht daher kein Grund, den Bestand dieser GmbH von 1938 bis 1961 einfachzu negieren.\nAus diesen Gründen ist es richtig, dass"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:39", "Checksum": "5cb33c9f3fe30790ee374faa5d51c317", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2020\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019, 2020\nden. Der Vater der Beschwerdeführer hatte zweifellos gute Gründe, warum er eine GmbH gründete, und ebenso ist die Auflösung der GmbH kaum zur Erreichung von Steuervorteilen durchgeführt worden. In der Wahl der Rechtsform einer juristischen Person zur Erhaltung des Familien­besitzes wurde keine Umgehung beabsichtigt. Es besteht daher kein Grund, den Bestand dieser GmbH von 1938 bis 1961 einfachzu negieren.\nAus diesen Gründen ist es richtig, dass\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019, 2020\n\nden. Der Vater der Beschwerdeführer hatte zweifellos gute Gründe,\nwarum er eine GmbH gründete, und ebenso ist die Auflösung der GmbH\nkaum zur Erreichung von Steuervorteilen durchgeführt worden. In der\nWahl der Rechtsform einer juristischen Person zur Erhaltung des Familien­\nbesitzes wurde keine Umgehung beabsichtigt. Es besteht daher kein\nGrund, den Bestand dieser GmbH von 1938 bis 1961 einfachzu negieren.\nAus diesen Gründen ist es richtig, dass die Veranlagungsbehörde die\nBesitzesdauer der Verkäufer nur bis 1961 zurück gerechnet hat und den\nVorbesitz des Vaters sowie der GmbH nicht zur Anrechnung brachte. Die\nBeschwerde ist daher abzuweisen.\nStRK 14.11.1963 (Nr. 262)\n\n2020\n\nG rundstückgew innsteuer. Auch wenn der Käufer einer Liegenschaft\nvertraglich die Grundstückgewinnsteuer übernommen hat, bleibt der Ver­\nkäufer nach Art. 57 StG Steuersubjekt. Steuererklärung und Steuerrech­\nnung sind deshalb diesem zuzustellen.\n\nNach Auffassung der Steuerrekurskommission ist die Steuerveranla­\ngung, wie der Rekurrent zu Recht rügt, schlicht und einfach dem falschen\nAdressaten eröffnet worden. Denn steuerpflichtig ist nach Art. 57 StG in\njedem Fall der Veräusserer. Der vorliegende Fall macht deutlich, dass diese\ngesetzliche Bestimmung ihren guten Grund hat.\nIm Einspracheentscheid machte die Steuerverwaltung darauf aufmerk­\nsam, es sei nicht ihre Aufgabe oder gar Pflicht, über Differenzforderungen\nzwischen Verkäufer und Käufer zu entscheiden. Dem ist entgegenzuhal­\nten, dass es auch nicht Pflicht der Steuerverwaltung ist, die Steuerveranla­\ngung demjenigen zu eröffnen, der nach Massgabe des Kaufvertrags die\nGrundstückgewinnsteuer entsprechend der privatautonomen Vereinba­\nrung der Parteien zu tragen hat. Bereits das wäre eine unzulässige Einmi­\nschung der Steuerverwaltung. Wer die Grundstückgewinnsteuer nach\ndem Willen der Parteien trägt, hat nurmehr für die Berechnung des steuer­\nbaren Gewinns Bedeutung, nicht aberfür die Bestimmung des Steuersub­\njekts. Steuersubjekt bleibt in allen Fällen der Veräusserer.\nDer Hinweis der kantonalen Steuerverwaltung, sie eröffne die\nGrundstückgewinnsteuer-Veranlagung usanzgemäss dem Käufer, so sich\n\n293\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2020, 2021\n\ndieser zur Übernahme der Grundstückgewinnsteuerfolgen verpflichtet\nhabe, mag angehen in einfachen Fällen, bei denen Art. 63 Abs. 5 StG nicht\nzur Anwendung kommt. Allein auch in diesen Fällen bleibt die Eröffnung\nim Grunde genommen unrichtig. Die Unrichtigkeit hat nur dann keine\nFolgen, wenn die Steuern anstandslos bezahlt werden.\n\nStRK 28.2.1986 (Nr. 367)\n\n2021\n\nG ru n dstü ckg ew in n steu er. Anstelle der nachzuweisenden Anlage­\nkosten kann in Anwendung von Art. 59 Abs.1 StG wahlweise die vor 15\nJahren gültige Steuerschätzung geltend gemacht werden. Vornahme\neiner Ermessensveranlagung.\n\n1. Nach Art. 55 StG unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von\nGrundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Grundstückgewinn ist nach\nder Legaldefinition in Art. 59 Abs.1 StG der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen)\nübersteigt, mithin der über die anrechenbaren effektiven Gestehungs­\nkosten realisierte Mehrwert mit Einschluss der Konjunkturgewinne. Die\nGeldentwertung beeinflusst die Gewinnermittlung nicht.\nLiegt die massgebende Handänderung mehr als 15 Jahre zurück - wie\nvorliegend - so darf der Steuerpflichtige nach der in Art. 59 Abs.1 StG um­\nschriebenen gesetzlichen Regel «wahlweise die nachweisbaren Anlage­\nkosten oder die Steuerschätzung, in der Regel die vor 15 Jahren gültige, zu­\nzüglich der seitherigen Aufwendungen» in Anrechnung bringen. Entschliesst sich der Steuerpflichtige für die erstgenannte Alternative, hat er\ndie Aufwendungen, insbesondere für Bauten, Umbauten etc. nachzuwei­\nsen, regelmässig durch die Vorlage von Bauabrechnungen (Art. 61 Abs.1\nZiff.1 StG). Die blosse Glaubhaftmachung wertvermehrender Investitio­\nnen genügt nach dem Steuergesetz des Kantons Appenzell A.Rh. nicht\n(vgl. auch StRK 15.3.1985, Entscheid Nr. 351).\n2. Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall steht nur fest, dass der\nErwerbspreis des Grundstückes bei der massgebenden Handänderung im\nJahre 1944 Fr. 3 5 0 0 - betragen hatte. Die seitherigen Aufwendungen, ins­\n\n294\n"}