Nun schreibt allerdings Art. 2 vor, dass die gesetzlichen Vorschriften nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Anwendung zu bringen sind. Bei der Besteuerung ist auf den wirtschaftlichen Tatbestand abzustellen, wenn zur Erreichung von Steuervorteilen Rechtsformen angewendet wer­ den, die den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entsprechen. Diese Bestimmung kann aber im vorliegenden Fall nicht angewendet wer­ 1 Heute: Art. 59 Abs. 4 StG 292 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2019, 2020