Mit diesem Argument wäre Steuermanipulationen Tür und Tor geöffnet. Ein Aktionär z.B. könnte Mit­ eigentum an den Vermögenswerten der Aktiengesellschaft geltend ma­ chen, was weder sachenrechtlich noch steuerrechtlich zuträfe. Selbst bei einem Alleinaktionär wird streng zwischen dem Eigentum der Gesell­ schaft und demjenigen des Aktionärs unterschieden. Nun schreibt allerdings Art. 2 vor, dass die gesetzlichen Vorschriften nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Anwendung zu bringen sind.