Die Beschwerdeführer haben das Grundstück nicht infolge Erbfolge erworben, wie das Gesetz in Art. 50 e Abs. 4 voraussetzt, sondern durch rechtsgeschäftliche Eigentumsübertra­ gung, die 1961 auch grundbuchrechtlich und steuerrechtlich durchaus richtig als Handänderung behandelt wurde. Die Beschwerdeführer vermögen auch mit dem Argument nicht durch­ zudringen, dass die gleichen Personen Gesellschafter der GmbH waren, welche auch Erben des ursprünglichen Eigentümers sind und nach Auflö­ sung der GmbH selber Eigentümer wurden, somit wirtschaftlich betrach­ tet die GmbH nur formelle Bedeutung hatte. Mit diesem Argument wäre Steuermanipulationen Tür und Tor geöffnet.