Allerdings liegt rein wirtschaftlich betrach­ tet in gewissem Sinne eine Erbfolge vor, indem die Beschwerdeführer 1961 den Grundbesitz erhielten, den ihr Vater von 1931 bis 1938 besass. Aber zwischen ihrem Eigentum und demjenigen ihres Vaters war ein Dritter Ei­ gentümer, eben die juristische Person. Die Beschwerdeführer haben das Grundstück nicht infolge Erbfolge erworben, wie das Gesetz in Art. 50 e Abs. 4 voraussetzt, sondern durch rechtsgeschäftliche Eigentumsübertra­ gung, die 1961 auch grundbuchrechtlich und steuerrechtlich durchaus richtig als Handänderung behandelt wurde.